Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein fuhrt den Namen: „Verband fur Kleine Munsterlander e.V. – Landesgruppe Hessen e.V.“ (nachfolgend „Landesgruppe“ genannt).
  2. Seine Mitglieder sind Mitglieder im Verband fur Kleine Munsterlander e.V. – Landesgruppe Hessen e.V. und im Verband fur Kleine Munsterlander e.V. (nachfolgend „Verband“ genannt)
  3. Die Landesgruppe nimmt die Interessen des Verbandes im Gebiet des Bundeslandes Hessen wahr.
  4. Die Landesgruppe hat ihren Sitz in Gießen
  5. Das Geschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
  6. Die Landesgruppe ist beim Amtsgericht Gießen unter der Nummer 21 VR 2590 eingetragen.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele

  1. Die Landesgruppe ist ein Hundezuchtverein. Sie vereinigt Zuchter und Freunde des Kleinen Munsterlanders, nachstehend „KlM“ genannt, mit dem Ziel, den KlM mit einem fur den Jagdgebrauch formvollendeten Korper zu zuchten, sein ursprungliches Wesen zu erhalten, seine jagdlichen Eigenschaften zu pflegen, um damit der waidgerechten Jagd und dem Tierschutz gegenuber allen Wildarten zu dienen.
  2. Die Landesgruppe erkennt die uneingeschrankte Gultigkeit der Satzung und der Zuchtordnung, die auf der Grundlage der VDH- Rahmenzuchtordnung erstellt wurde, und aller Ordnungen des Verbandes fur Kleine Munsterlander e.V. (veroffentlicht unter www.kleine-muensterlander.org) fur sich und seine Mitglieder an und unterwirft sich deren Bestimmungen.Das Zuchtbuch wird vom Verband gefuhrt.
    Der Zwingerschutz wird vom Verband gewahrleistet.
    uber die Mitgliedschaft im Verband fur Kleine Munsterlander e.V. ist die Landesgruppe Mitglied des Verbandes fur das Deutsche Hundewesen (VDH) und damit auch der Federation Cynologique Internationale (FCI).
  3. Die Landesgruppe ist Mitglied im Deutschen Jagdgebrauchshundeverband e. V. (JGHV) und erkennt fur sich und seine Mitglieder die Satzung, die Disziplinar- und Verbandsgerichtsordnung des JGHV (veröffentlicht unter www.jghv.de) an und unterwirft sich deren Bestimmungen. In Fragen der Zucht haben das Disziplinarrecht des VDH und des Verbandes Vorrang vor dem des JGHV.
  4. Soweit Angelegenheiten eine verbandseinheitliche Regelung erfordern oder Interessen mehrerer Landesgruppen beruhren und von besonderer Bedeutung sind, können die Organe des Verbandes mit bindender Wirkung fur die Landesgruppe Entscheidungen treffen. Die Entscheidungen der Organe des Verbandes, mit Ausnahme der Entscheidungen der Hauptversammlung, sind vom Landesgruppenvorstand der nächsten Landesgruppen-Mitgliederversammlung vorzulegen.
  5. Der Vorstand der Landesgruppe hat den Vorstand des Verbandes uber Anderungen der Besetzung der Vorstandsamter zu unterrichten und ihm Einblick in die Kassenfuhrung zu gewahren.
  6. Das Handeln der Organe der Landesgruppe und die Fuhrung der laufenden Geschäfte durfen nicht im Widerspruch zur Satzung des Verbandes und zu den Beschlussen seiner Organe, sowie zu den Interessen des Verbandes und seiner Mitglieder stehen.
  7. Die Landesgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnutzige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegunstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Landesgruppe ist selbstlos tatig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ein wirtschaftlicher Geschaftsbetrieb ist von seiner Tatigkeit ausdrucklich ausgeschlossen. Mittel des Vereins durfen nur fur die satzungsmaßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Landesgruppe. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Korperschaft fremd sind, oder durch unverhaltnismaßig hohe Vergutungen begunstigt werden.
  8. Die Verwirklichung der Aufgaben und Ziele erfolgt unter anderem durch:
    1. Erlass der Landesgruppensatzung
    2. Die Durchfuhrung von nationalen und internationalen Zucht- und Gebrauchsprüfungen, sowie nationalenund internationalen Bundeszuchtschauen, sowie Deckrudenschauen zur uberprüfung des Leistungs- und Rassestandards.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Landesgruppe kann jede naturliche Person auf Antrag werden. Sie soll Jager oder Falkner sein.
  2. Personen, die kommerzielle Hundezucht betreiben und Personen oder Mitglieder, die Kleine Munsterlanderzuchten, die nicht im Zuchtbuch des Verbandes fur Kleine Munsterlander e.V. eingetragen werden, sowie deren Ehegatten und Angehorige und Personen, die mit dem Hundehandler/Zuchter in hauslicher Gemeinschaft leben, durfen nicht Mitglied im Verband fur Kleine Munsterlander e.V. sein bzw. werden auf Antrag des Vorstandes der Landesgruppen oder des Bundesvorstandes ausgeschlossen. Das gleiche gilt fur den Einsatz von im Zuchtbuch des Verbandes fur Kleine Munsterlander e.V. eingetragenen Ruden bzw. Deckruden, die fur die Zucht außerhalb des Verbandes eingesetzt werden. In Ausnahmefallen kann eine Einzelfallentscheidung durch die Zuchtkommission getroffen werden. Als ordentlicher Zuchter und Halter gilt, wer lediglich aus Grunden der Liebhaberei (Hobby) die Zucht und/oder die Ausbildung nach kynologischen Grundsatzen betreibt und fordert. Dem steht eine etwaige tierschutzrechtliche Verpflichtung zur Beantragung einer Genehmigung oder eine behordliche Einstufung der Zucht als gewerblich grundsatzlich nicht entgegen. Zuchter wie Halter, die diese Voraussetzungen nicht erfullen, gelten als dem kommerziellen Hundehandel zugehorig. Kommerzieller Hundehandel liegt vor, wenn Hunde zum Zwecke der Weiterveraußerung erworben werden.
  3. Die Mitgliedschaft wird als Doppelmitgliedschaft sowohl fur die Landesgruppe als auch fur den Verband begrundet.
  4. uber den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand der Landesgruppe im Auftrage und mit Wirkung fur den Verband. Erst mit Zahlung der Aufnahmegebuhr und des ersten Jahresbeitrags erlangt das neue Mitglied die Mitgliedschaftsrechte. Die Namen der neuen Mitglieder, auch bei Zweit- und weiteren Mitgliedschaften, sind im Mitteilungsheft bekannt zu geben.
  5. Im Falle der Ablehnung einer Aufnahme durch den Vorstand der Landesgruppe, kann der Antragsteller Einspruch beim Prasidenten des Verbandes fur Kleine Munsterlander e.V. oder der Geschaftsstelle des Verbandes einlegen. Ebenso kann jedes Verbandsmitglied binnen 4 Wochen nach Veroffentlichung der neuen Mitglieder gegen die erfolgte Aufnahme Einspruch einlegen. Der Einspruch ist in beiden Fallen an den 1. Vorsitzenden der Landesgruppe zu richten. uber den Einspruch entscheidet der Erweiterte Vorstand des Verbandes abschließend.
  6. Mit der Beitrittserklarung unterwirft sich der Antragsteller den Bestimmungen der Satzungen des Verbandes und der Landesgruppe, sowie den Beschlussen ihrer satzungsmaßigen Organe.
  7. Jedes Mitglied hat gleiche Rechte und Pflichten. Die Zugehorigkeit zu der Landesgruppe oder ein Wechsel zu einer anderen ist ohne Rucksicht auf territoriale Zustandigkeit jedem Mitglied freigestellt, ohne dass dieses Mitglied bei einer anderen Landesgruppe schlechter gestellt werden darf. Ein Mitglied kann mehreren Landesgruppen angehoren.Bei einer Mitgliedschaft in mehreren Landesgruppen ist die Landesgruppe federfuhrend, in der das Mitglied seine Erst-Mitgliedschaft erworben hat. Ein Wechsel der Federfuhrung ist in Ausnahmefallen moglich, aber die betroffenen Landesgruppen mussen sich einig sein und dem Wechsel zustimmen. Weitere Mitgliedschaften in anderen Landesgruppen gelten nur als solidarische oder fordernde Mitgliedschaften.
  8. Die Mitglieder unterliegen der Beitragspflicht gegenuber der Landesgruppe. Die Landesgruppe setzt die Hohe des Beitrages, der spatestens bis zum 31. Marz eines jeden Geschaftsjahren zu zahlen ist, im Voraus fur das kommende Geschaftsjahr fest.
  9. Alle Mitglieder, die das 75. Lebensjahr erreicht haben und 40 Jahre Mitglied des Verbandes oder der Landesgruppe sind, sind von Beitragen befreit.

§ 4 Ehrenmitgliedschaft

Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder ihrer Landesgruppe, die sich um die Landesgruppe oder den Verband besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern und Ehrenmitglieder zu Ehrenvorsitzenden ernennen. Wird die Ehrenmitgliedschaft mit einer Beitragsbefreiung verbunden, hat die Landesgruppe dessen ungeachtet auch fur dieses Mitglied den umlagebetrag an den Verband abzufuhren.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand der Landesgruppe spatestens einen Monat vor Schluss des Geschaftsjahresschriftlich zu erklaren und wird zum Ende des laufenden Geschaftsjahres wirksam.
  3. Jedes Mitglied ist auszuschließen:
    1. bei Falschung von Ahnentafeln
    2. bei Tauschungshandlungen, insbesondere die Zucht betreffend
    3. bei wissentlich falscher Aussage im Rahmen der Ehrengerichtsbarkeit
  4. Jedes Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
    1. es rechtskraftig wegen eines Verbrechens verurteilt ist,
    2. es schuldhaft die Verbands- oder Landesgruppeninteressen schadigt,
    3. es schuldhaft gegen die Ordnungen des Verbandes und der Landesgruppe verstoßt,
    4. es seinen geldlichen Verpflichtungen gegenuber der Landesgruppe nicht nachkommt.
    5. es seinen geldlichen Verpflichtungen gegenuber dem Bundesverband nicht nachkommt.
  1. Mitglieder, die mit ihren Beitragszahlungen langer als ein halbes Jahr in Verzug sind, konnen ohneBenachrichtigung ausgeschlossen werden.
  2. Der Ausschluss gemaß III und IV a. und b. und c. erfolgt durch Beschluss des Ehrenrates des Verbandes. DerAusschluss gemaß IV. d. erfolgt durch Entscheidung des Landesgruppenvorstandes. Der Ausschluss gemaß IV. e. erfolgt durch Entscheidung des Bundesvorstandes. Bevor ein Mitglied gemaß IV. e. durch eine Entscheidung des Bundesvorstandes ausgeschlossen wird, soll der Vorstand der Landesgruppe informiert und gehort werden.
  3. Austritt und Ausschluss gelten fur die Mitgliedschaft im Verband und in der Landesgruppe.
  4. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erloschen alle Rechte, insbesondere am Verbands- undLandesgruppenvermogen und auf Zwingerschutz.

§ 6 Verfahren gegen Einzelpersonen

  1. Gegen Mitglieder der Landesgruppe kann ein Verfahren vor dem Ehrenrat des Verbandes auf Antrag des Vorstandes des Verbandes oder des Landesgruppenvorstandes oder durch Beschluss der Hauptversammlung des Verbandes oder der Mitgliederversammlung der Landesgruppe beantragt werden, wenn sie:1. die Verbands- oder Landesgruppeninteressen grob verletzt haben,
    2. gegen die Bestimmungen der Satzung oder Zuchtordnung grob verstoßen,
    3. gegen die waidgerechte Ausubung der Jagd grob verstoßen haben und deshalb rechtskraftig verurteiltworden sind,
    4. sich unehrenhaften Verhaltens schuldig machen.
  2. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach Kenntnis von Tater oder Tat bzw. nach Rechtskraft des urteils an den Vorstand des Verbandes zu stellen. Zur Fristwahrung eines Antrages der Hauptversammlung bzw. der Mitgliederversammlung genugt die Antragstellung an den jeweiligen Vorstand.
  3. Der Ehrenrat kann erkennen auf:
    1. Verweis;
    2. Aberkennung von Ehrungen und Auszeichnungen,
    3. Geldbußen bis 5000,- € zugunsten des Verbandes,
    4. Ausschluss als Fuhrer oder Richter an samtlichen prüfungsveranstaltungen des Verbandes oder einerLandesgruppe, entweder befristet oder fur immer,
    5. Ausschluss als Zuchter des Verbandes, befristet oder fur immer,
    6. Aberkennung des KlM-Zuchtrichterpatentes, befristet oder fur immer,
    7. Ausschluss
  4. Das Verfahren richtet sich nach der Ehrenordnung (§ 28 der Satzung des Verbandes).

§ 7 Organe

Die Organe der Landesgruppe sind

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Erweiterter Vorstand

§ 8 Bindungswirkung

Die Beschlusse der Hauptversammlung des Verbandes und der Mitgliederversammlung der Landesgruppe, des Bundesvorstandes, des erweiterten Bundesvorstandes und des Landesgruppenvorstandes sind fur alle Mitglieder der Landesgruppe bindend. Jeder Beschluss ist so lange wirksam, bis der Widerspruch zu den Regelungen der Satzungen oder einer Ordnung durch einen Beschluss des entsprechenden Organs, des Ehrenrates oder eines staatlichen Gerichtes, festgestellt worden ist.

Die Durchfuhrung der Beschlusse in der Landesgruppe obliegt dem zuständigen Landesgruppenvorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Landesgruppe.
  2. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und den Abstimmungen ist jedes Mitglied berechtigt, wenn esseine Beitragspflicht im vergangenen Geschaftsjahr erfullt hat. Das Stimmrecht kann nur personlich ausgeubtwerden.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
  4. Auf Beschluss des Vorstandes, der der 2/3-Mehrheit bedarf, findet eine außerordentlicheMitgliederversammlung statt. Wenn mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich eine außerordentliche Mitgliederversammlung begehren, hat diese innerhalb von 4 Monaten stattzufinden. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Begehrens beim 1. Vorsitzenden. Das Begehren muss eine eingehende schriftliche Begrundung und die Antrage enthalten.
  5. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Tag, Ort und Zeit sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Mitteilungsblatt Kleine Munsterlander zu veroffentlichen oder den Mitgliedern durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.
  6. Antrage an die Mitgliederversammlung konnen von allen Mitgliedern und Organen der Landesgruppen

gestellt werden. Die Antrage mussen spatestens 1 Monat vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingehen. Spater eingehende Antrage werden auf der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn sie in unmittelbarem Sachzusammenhang mit bereits veroffentlichten Antragen stehen. uber die Behandlung anderer verspatet eingegangener Antrage, die nicht die Satzung betreffen durfen, entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit.

  1. Die Fristen zu IV. und V. konnen fur die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit geandert werden. Die Frist fur die Antrage betragt mindestens 14 Tage.
  2. Mitglieder des Vorstandes des Verbandes haben das Recht, an allen Mitgliederversammlungen der Landesgruppe teilzunehmen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.
  3. uber die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftfuhrer zu unterschreiben und 3 Wochen nach der Mitgliederversammlung dem Prasidenten und dem Geschaftsfuhrer des Verbandes zur Kenntnis zu geben ist.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Bildung eines Erweiterten Vorstandes
  3. Wahl des Erweiterten Vorstandes
  4. Wahl der Kassenprüfer
  5. Wahl der Delegierten einschließlich der Ersatzdelegierten zur Hauptversammlung des Verbandes.
  6. Entlastung des Vorstandes
  7. Festsetzung des Beitrages und der Aufnahmegebuhren
  8. Abstimmung uber die Antrage an die Hauptversammlung.
  9. Erlass und Anderung der Landesgruppensatzung
  10. Genehmigung des jahrlichen Haushaltsplanes
  11. Vorzeitige Abberufung von VorstandsmitgliedernDie Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit Mitglieder des Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes abberufen, wenn ihre Amtsfuhrung und sonstiges Verhalten der Landesgruppe oder dem Verband gegenuber schädigend sind.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem: 1.Vorsitzenden,2. Vorsitzenden, Schriftfuhrer,
    Schatzmeister
    Zuchtwart und Stellvertretenden Zuchtwart
  2. Die Vorstandsmitglieder, und zwar der 1. Vorsitzende, der Schriftfuhrer und der Zuchtwart werden auf die Dauer von vier Jahren gewahlt, die ubrigen Mitglieder des Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes auf drei Jahre.
  3. Der Vorstand erledigt aufgrund der Satzung nach freiem Ermessen alle Angelegenheiten der Landesgruppe außer derjenigen, die anderen Organen ausdrucklich vorbehalten sind.
  4. Der 1. und der 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.
  5. Eine Person kann gleichzeitig mehrere Vorstandsamter wahrnehmen, doch muss der Vorstand aus mindesten 3 Personen bestehen.

§12 – 1.Vorsitzender

  1. Der 1. Vorsitzende fuhrt den Vorsitz im Vorstand, im Erweiterten Vorstand und in der Mitgliederversammlung.
  2. Er beruft die Sitzungen ein und unterschreibt die Niederschriften der Sitzungen.
  3. Er regelt die Angelegenheiten der Landesgruppe, die ihm ubertragen sind, sorgt fur die Durchfuhrung derBeschlusse der Organe der Landesgruppe und des Verbandes und er hat daruber zu wachen, dass alleAngelegenheiten der Landesgruppe ordnungsgemaß erledigt werden.
  4. Im Innenverhaltnis wird bestimmt, dass der 1. Vorsitzende die Landesgruppe gerichtlich undaußergerichtlich vertritt.
  5. Er uberwacht die finanziellen Verpflichtungen der Landesgruppe.

§13 – 2.Vorsitzender

§ 14 Schriftfuhrer

  1. Der Schriftfuhrer fertigt die Niederschriften uber die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes und unterschreibt mit.
  2. Gegebenenfalls kann das den Vorsitz fuhrende Vorstandsmitglied einen Sitzungsschriftfuhrer einsetzen.
  3. Der Schriftfuhrer fuhrt den Schriftwechsel und das Mitgliederverzeichnis der Landesgruppe.

§ 15 Schatzmeister

  1. Der Schatzmeister verwaltet das Vermogen, begleicht die geldlichen Verpflichtungen und erstellt die Jahresabrechnung der Landesgruppe. Er zieht die Beitrage ein.
  2. Er erstellt den Haushaltsplan fur das kommende Geschaftsjahr. Dieser ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 16 Zuchtwart

  1. Der Zuchtwart betreut das Zuchtgeschehen der Landesgruppe in enger Zusammenarbeit mit dem Verbandszuchtwart.
  2. Er genehmigt die Paarungen und hat dafur Sorge zu tragen, dass das Zuchtbuchamt des Verbandes alle fur die Eintragung notwendigen unterlagen und Informationen erhalt.
  3. Die Zuchtwarteordnung des Verbandes regelt die Ausbildung, Tatigkeit und Fortbildung des Zuchtwartes der Landesgruppe.

§ 17 Stellvertretender Zuchtwart

Im Innenverhaltnis wird bestimmt, dass der Stellvertretende Zuchtwart das Zuchtgeschehen in der Landesgruppe nur betreuen kann, wenn der Zuchtwart seine Obliegenheiten nicht wahrnehmen kann.

§ 18 Pressearbeit

Die Pressearbeit der Landesgruppe obliegt dem 1. Vorsitzenden, oder einer von ihm bestellten Person.

§ 19 Kassenprüfer

Die zwei Kassenprüfer werden im jahrlichen Wechsel fur zwei Jahre gewahlt, so dass in jedem Jahr einer ausscheidet. Die Kassenprüfer haben jahrlich die Kasse der Landesgruppe zu prüfen und der Mitgliederversammlung uber das Ergebnis der prüfung zu berichten.

§ 20 Erweiterter Vorstand

Der Erweiterte Vorstand wird nach den Erfordernissen der Landesgruppe gebildet. Der Erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorstand, und den Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung mit besonderen Aufgaben betraut wurden.

§ 21 Delegierte

  1. Fur die Vertretung der Landesgruppe in der Hauptversammlung des Verbandes ist in der Mitgliederversammlung je angefangene 100 Mitglieder ein Delegierter zu wahlen.
  2. Geborener Delegierter ist der 1. Vorsitzende.
  3. Die Mitgliederversammlung kann die ihr zustehenden Stimmen in der Hauptversammlung ausschließlich aufden 1. Vorsitzenden oder einen gewahlten Delegierten ubertragen oder mehrere Delegierte mit einfachemoder mehrfachem Stimmrecht bestimmen.
  4. Die Delegierten sollten erfahrene Jager und Jagdgebrauchshundleute sein, eine mehrjahrige Mitgliedschaft imVerband aufweisen und moglichst auch uber Erfahrung in der Verbandsarbeit verfugen. Die Landesgruppe gewahrleistet, dass die Delegierten uber die in der Hauptversammlung anstehende Problematik ausreichend informiert sind.
  5. Die Delegierten sind in ihrer Entscheidung frei, soweit sie nicht an Beschlusse der Landesgruppe gebunden sind.

§ 22 Beschlussfassung

  1. Die Organe der Landesgruppe sind bei ordnungsgemaßer Einladung ohne Rucksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfahig. Der Schriftfuhrer stellt die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder vor Eintritt in die Tagesordnung fest.
  2. Die stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung haben je eine Stimme.
  3. Die Beschlusse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zahlen nurdie JA- und NEIN- Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  4. Die Delegierten der Landesgruppe durfen bei Beschlussen uber Antrage an die Hauptversammlung zurAnderung der Satzung des Verbandes nur dann zustimmen, wenn die Mitgliederversammlung derLandesgruppe den Antragen mit einer Mehrheit von 3⁄4 der Stimmen zuvor zugestimmt hat.
  5. Beschlusse uber Anderungen der Landesgruppensatzung, sowie zur Auflosung der Landesgruppe bedurfen

VI. Gewahlt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel. Gewahlt ist, wer die meisten Stimmen erhalt. Der 1. Vorsitzende ist gewahlt, wenn er die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalt. Erreicht ein Kandidat die absolute Mehrheit nicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Im zweiten Wahlgang ist gewahlt, wer die meisten Stimmen erhalt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches der Vorsitzende der Versammlung zieht.

§ 23 Suchen und Schauen

Die Verbandsprüfungen und Zuchtschauen werden von der Landesgruppe vorbereitet und in eigener Zustandigkeit durchgefuhrt. Die Ergebnisse derartiger Veranstaltungen sind dem Pressewart des Verbandes innerhalb von vier Wochen mitzuteilen.

§ 24 Streitigkeiten

Bei korporativen Streitigkeiten zwischen der Landesgruppe und ihren Organen bzw. zwischen dem Verband und der Landesgruppe bzw. ihren Organen ist das beim JGHV eingerichtete Schiedsgericht zustandig. Die Schiedsgerichtsordnung und die Verbandsgerichtsordnung des JGHV werden insoweit fur verbindlich erklart.

§ 25 Auflösung

Sinkt die Mitgliederzahl unter sieben, ist die Landesgruppe aufzulösen. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung auch aus anderen Grunden beschließen. Sie bestimmt gleichzeitig einen Liquidator und beschließt uber die Verwendung des Vermögens der Landesgruppe. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegunstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verband fur Kleine Munsterländer e.V., der es unmittelbar und ausschließlich fur gemeinnutzige Zwecke zu verwenden hat. Beschlusse uber die kunftige Verwendung des Vermögens durfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgefuhrt werden.

§ 26 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.*

* erfolgt am 19.05.2016 (Schreiben des Amtsgerichts Gießen -Registergericht- vom 20.05.2016 Aktenzeichen: VR2590 Fall: 6)page6image14768page6image15352page6image15776