Die Zucht des Kleinen Münsterländers zielt darauf, dem Jäger einen vielseitigen Jagdgebrauchshund in Feld, Wald und Wasser zur Verfügung zu stellen. Seine jagdlichen Anlagen, sein stabiles Wesen, seine funktionelle Form und robuste Gesundheit sollen ihn zu allen, in der Jagdpraxis anfallenden, Arbeiten vor und nach dem Schuss befähigen.
Zuchtvoraussetzungen
- Zur Zucht vorgesehene KlM müssen im Zuchtbuch des KlM-Verbandes oder in einem von der F.C.I. anerkannten Zuchtbuch eines ausländischen Zuchtverbandes eingetragen sein. Sollen KlM ausländischer Zuchtverbände in der Zucht eingesetzt werden, ist vor dem ersten Deckakt die Zustimmung des Verbandszuchtwartes erforderlich.
- Sie müssen im Alter von über 15 Monaten dem Standard entsprechen und in Form- und Haarwert auf einer Zuchtschau des KlM-Verbandes mindestens die Bewertung „gut“ erhalten haben. In besonderen Fällen kann, nach Absprache mit dem Landesgruppenzuchtwart, eine vorläufige Form- und Haarwertbeurteilung außerhalb einer Zuchtschau vorgenommen werden. In diesem Fall muss der Hund vor erneutem Zuchteinsatz innerhalb von 12 Monaten noch einmal auf einer Zuchtschau des KlM-Verbandes vorgestellt werden. Die vorläufige Erstbewertung wird dadurch ungültig.
- Sie müssen mittels Röntgenuntersuchung bezüglich Hüftgelenksdysplasie (HD) im Alter von über 12 Monaten den Nachweis erbringen, dass sie frei von HD leichten, mittleren oder schweren Grades sind. Ein Paarungspartner muss HD- frei sein. Zur weiteren Reduktion des HD-Risikos bedient sich der KlM-Verband der Zuchtwertschätzung. Die Zuchtwerte der Nachkommen einer geplanten Paarung sollen im Zuchtwert HD mindestens den Wert 100 oder höher erreichen.
- Sie müssen zum Zeitpunkt der ersten Zuchtverwendung (Decktag) mindestens 18 Monate alt sein.
- Sie müssen den Spur- oder Sichtlaut auf einer Verbandsprüfung nachgewiesen haben oder nach Absprache mit dem Landesgruppenzuchtwart in Anwesenheit von zwei Verbandsrichtern nachweisen.
- Sie müssen den Nachweis der jagdlichen Anlagen und Leistungen erbringen. Entweder durch Bestehen der VJP und HZP mit dem bestandenen Leistungsfach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ oder durch Bestehen der VJP und VGP, mit dem Leistungsfach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ oder durch Bestehen der VJP und VPS mit dem bestandenen Leistungsfach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ oder durch Bestehen der HZP, bestandener Arbeit auf der Hasenspur und bestandenem Leistungsfach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ oder durch Bestehen der VGP, bestandener Arbeit auf der Hasenspur und bestandenem Leistungsfach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer. Bei allen Varianten muss das Leistungsfach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ mindestens mit der Bewertung „gut“ bestanden worden sein. Wurde auf einer bestandenen HZP, VPS oder VGP das Leistungsfach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ wegen behördlichen Verbots nicht geprüft, gilt die bestandene JGHV- Ersatzarbeit. Eine auf einer Verbandsprüfung gearbeitete Hasenspur wird gewertet, auch wenn der Hund die Prüfung insgesamt nicht bestanden hat. Hat der Hund nur die HZP o.Sp oder eine VGP bestanden, gelten als Ersatz für die fehlende Hasenspur die Leistungszeichen Verlorenbringer (Vbr) oder Armbruster Haltabzeichen (AH).